Vorstand & Satzung

Stiftung Kalmarer Kreismuseum

Das Kalmar County Museum ist eine Stiftung. Die Gründer sind die Region Kalmar County (früher County Council in Kalmar County), die Gemeinde Kalmar und der Local Government Association des Kalmar County.

Neben der Stiftung Kalmar County Museum ist das County Museum auch verantwortlich für:

  • Die Stiftung von Jenny Nyström und Curt Stoopendaal
  • Stiftung Wimmerströmska gården in Västervik
  • Die Krusenstiernska Farm Foundation (mit der Gemeinde Kalmar)
  • Bridging Ages (ein gemeinnütziger Verein mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Kalmar).

Das County Museum verwaltet auch den Fonds von Liss-Erik Björkman.

Die Kalmar County Museum Foundation wurde 1977 gegründet und hat ihre Wurzeln im Kalmar County Antiquities Association aus dem Jahr 1871. Der vollständige Name der Stiftung ist „Kalmar County Museum Foundation“. Der Name kann Kalmar läns Museum, abgekürzt KLM, oder einfach nur Kreismuseum lauten, wenn klar ist, um welches Kreismuseum es sich handelt.  

Die Aktivitäten der Kalmar County Museums basieren auf Unabhängigkeit, Unabhängigkeit und einer wissenschaftlichen Grundlage. Das Kreismuseum Kalmar wird als Stiftung geführt, was die Handlungsfreiheit in hohem Maße gewährleistet. Zur Unterstützung der Unabhängigkeit von Museen dienen die Regierungsform, das Museumsgesetz und der Gesetzentwurf zum Kulturerbe. Das Museum hat keine Eigentümer, die den Betrieb des Museums kontrollieren, obwohl die Region Kalmar County und die Gemeinde Kalmar wichtige Beitragszahler sind.  

Stiftelsen Kalmar läns museums styrelse

Dem Vorstand des Museums gehören neun Mitglieder und neun Stellvertreter an. Davon haben die jeweiligen Gründer drei Mitglieder und drei Stellvertreter ernannt. Die Region Kalmar län ernennt den Vorstandsvorsitzenden. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist nicht parteipolitischer Natur und entspricht einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Gesellschaft o.ä. Die Amtszeit des Vorstandes fällt mit der der Kommunalwahlen zusammen.

Kreis Kalmar

Gemeinde Kalmar

Verband der Kommunalverwaltung des Landkreises Kalmar

Jonas Hellberg, Veranstalter Ing-Marie Karlsson Lisbeth Swensson
Daniel Lindvall Christopher Dywick Lisbeth Lennartsson
Jörgen Olsson Bengt Skoog Hans Alund
Ersatz Ersatz Ersatz
Daniel Ståhl Ulf Bexell Ann-Marie Hagelin
Ola Gustafsson Quay Holst Dea Carlsson
Christina Lönnqvist Jenny Melander Anders Åkesson 

 

Gruppenbild des Vorstands des Kreismuseums Kalmar 2023–2026. Hintere Reihe von links nach rechts: Ola Gustavsson, Daniel Ståhl, Christoffer Dyvik, Jonas Hellberg, Kaj Holst, Bengt Skoog, Daniel Lindvall. Untere Reihe von links nach rechts: Christina Lönnqvist, Ann-Marie Hagelin, Lisbeth Svensson, Lisbeth Lennartsson, Ing-Marie Carlsson, Hans Ålund. Ulf Bexell, Jörgen Olsson, Jenny Melander, Dea Carlsson und Anders Åkesson fehlen auf dem Bild.

Die Arbeit des Vorstandes

Der Gesamtauftrag des Vorstands besteht darin, gemeinsam für die in der Satzung des Vorstands niedergelegten Stiftungszwecke zu arbeiten. 

Der Vorstand trifft Entscheidungen über Budget und Geschäftsplan, Jahresabschlüsse, Organisation und Verantwortungsbereiche auf Einheitsebene sowie andere wichtige Änderungen in der Geschäftsausrichtung. Der Vorstand ernennt den Geschäftsführer des Museums, der den Titel eines Museumsdirektors führt, der die laufende Arbeit des Museums organisiert und leitet und Berichterstatter des Vorstands ist. Zusätzlich zur Stiftung des Kalmar County Museums entscheidet der Vorstand auch über die Stiftung von Jenny Nyström und Curt Stoopendaal sowie die Stiftung von Liss-Erik Björkman.

Für den Vorstand ist es von zentraler Bedeutung, die Unabhängigkeit und Professionalität der Museen zu respektieren. Um sicherzustellen, dass alles, was das Museum zeigt, frei von politischer Einflussnahme ist Halten Sie das Brett auf Armeslänge fern die professionelle Leitung des Museums in allen Belangen der Ausstellungen und öffentlichen Aktivitäten. 

Die Arbeit des Vorstands findet im Rahmen der viermal im Jahr stattfindenden formellen Vorstandssitzungen statt. Zwischendurch gibt es regelmäßigen Kontakt zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und dem Museumsdirektor, um die laufenden Aktivitäten zu besprechen und die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse sicherzustellen.  

Stiftelsen Kalmar läns museums stadgar 

Name, Sitz und Zweck der Stiftung

§ 1
Der Name der Stiftung lautet Stiftelsen Kalmar läns museum.

§ 2
Der Stiftungsrat hat seinen Sitz in Kalmar.

§ 3
Zweck der Stiftung ist es, die Sammlungen, Gebäude und Grundstücke der Stiftung zu verwalten und in angemessenem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung soll hauptsächlich im Landkreis Kalmar die Erhaltung des kulturellen Erbes und Museumsaktivitäten sowie andere damit vereinbare Aktivitäten durchführen und fördern und gleichzeitig der Leiter des nationalen Antiquariats im Landkreis sein.

Der Zweck der Stiftung ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

Die in die Stiftung eingebrachten Museumsobjekte und Archive sind zu pflegen und für die Zukunft sicher zu erhalten. Die Sammlungen müssen in Räumen aufbewahrt werden, die von der schwedischen Nationalen Denkmalbehörde genehmigt wurden. Gegenstände, die zu den Sammlungen der Stiftung gehören, dürfen ohne Zustimmung des National Heritage Board nicht veräußert werden. Die Sammlungen der Stiftung dürfen nicht verpfändet werden.

Die Tafel

§ 4
Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet, der aus neun ordentlichen Mitgliedern besteht, von denen der Kalmar County Council drei Mitglieder, der Stadtrat der Gemeinde Kalmar drei Mitglieder und der Kalmar County Local Government Association drei Mitglieder ernennt. Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Bezirksrat ernennt eines seiner Mitglieder, um bis zur Ernennung des Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen.
Für die Mitglieder werden persönliche Stellvertreter bestellt, die in der gleichen Reihenfolge wie die ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Stellvertreter treten mit dem Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds in den Vorstand ein und können auch sonst an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, so wird für die verbleibende Wahlperiode neu gewählt.

§ 5
Die Mitglieder und Stellvertreter des Vorstandes werden für eine Amtszeit gewählt, die ab dem 1. Januar des Jahres gerechnet wird, das auf das Jahr folgt, in dem allgemeine Wahlen zu Kreis- und Gemeinderäten stattgefunden haben.

Personalvertretung im Vorstand

§ 6
An den Vorstandssitzungen nehmen maximal drei Vertreter der Beschäftigten der Stiftung teil. Diese müssen bei der Stiftung angestellt und von den gegenüber der Stiftung tarifgebundenen örtlichen Gewerkschaften benannt sein. Die Arbeitnehmervertreter können an den Beratungen des Gremiums teilnehmen, nicht aber an den Entscheidungen. Sie dürfen jedoch nicht an Beratungen über Vereinbarungen über Gehälter oder sonstige Leistungen für Arbeitnehmer teilnehmen.

Aufgaben des Vorstandes

§ 7
Der Vorstand vertritt die Stiftung gegenüber Dritten vor Gerichten und anderen Behörden.

§ 8
Dem Vorstand obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen für die in § 3 genannten Zwecke verwendet wird, und die Erreichung dieser Zwecke zu fördern. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftungstätigkeit und insbesondere der Stiftungsrat

  • um eine zufriedenstellende Organisation der Aktivitäten der Stiftung zu gewährleisten,
  • durch Geschäftsordnungen oder Sonderbeschlüsse die erforderlichen Weisungen an den Vorstandsvorsitzenden und andere Mitarbeiter zu erteilen,
  • sich laufend über die Aktivitäten der Stiftung zu informieren,
  • für eine ordnungsgemäße Organisation der Buchführung und Vermögensverwaltung der Stiftung zu sorgen und diese zu kontrollieren,
  • sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Satzung zur Transparenz der Stiftungstätigkeit eingehalten werden,
  • beim Kreistag und Gemeinderat die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel zu beantragen, soweit der Bedarf nicht aus dem Stiftungsvermögen oder auf andere Weise gedeckt ist, und
  • ansonsten zu beachten, was in dieser Satzung vorgeschrieben ist.

Arbeitsweise des Vorstands

§ 9
Es liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden sicherzustellen, dass Sitzungen bei Bedarf abgehalten werden. Der Vorstand tritt jedoch mindestens einmal im Quartal zusammen. Stellt ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer einen Antrag auf Einberufung des Vorstandes, so wird diesem Antrag entsprochen.

§ 10
Der CEO ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

§ 11
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem vom Vorstand ernannten Mitglied ordnungsgemäß zu beglaubigen sind. Ein Vorstandsmitglied, ein Arbeitnehmervertreter und der Geschäftsführer sind berechtigt, auf Antrag einen vom Vorstandsbeschluss abweichenden Satz in der Niederschrift festhalten zu lassen. Das Protokoll ist in numerischer Reihenfolge zu führen und sicher aufzubewahren.

§ 12
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Zahl der an der Sitzung teilnehmenden Personen die Hälfte der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder übersteigt. Es darf jedoch nichts unternommen werden, es sei denn, dass möglichst allen Vorstandsmitgliedern oder bei deren Verhinderung einem Stellvertreter für ihn sowie den Vertretern der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wurde die Betrachtung der Sache.

Die Meinung des Verwaltungsrats ist die Meinung, der sich bei der Versammlung die meisten Stimmberechtigten anschließen, und bei Stimmengleichheit die vom Vorsitzenden vertretene Meinung.

§ 13
Es obliegt dem Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstands und die Vertreter des Personals für die Vorstandssitzung zu beruhigen und die Stellvertreter über den Zeitpunkt der Sitzung zu informieren. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung sollte mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag erfolgen.

§ 14
Ein Vorstandsmitglied, Vertreter der Arbeitnehmer oder der Geschäftsführer darf sich nicht an der Bearbeitung von Angelegenheiten beteiligen, die ihn persönlich oder ihm nahestehende Personen betreffen, wie in Kap. 13 § 2 der Prozessordnung über Interessenkonflikte Richter. Bei der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person disqualifiziert wird, tritt er oder sie zurück. Er gilt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 12 als nicht anwesend, wenn nicht der Stellvertreter an seine Stelle tritt.

Arbeitsausschuss

§ fünfzehn
Zur Vorbereitung einer bestimmten Angelegenheit oder Gruppe von Angelegenheiten hat der Vorstand das Recht, Arbeitsausschüsse einzusetzen.

Der Geschäftsführer

§ 16
Der Vorstand ernennt einen Geschäftsführer, der das oberste Organ der Stiftung ist. Er führt unter der Leitung des Vorstandes die laufenden Geschäfte, soweit der Vorstand diese nicht einem Vorstandsmitglied oder anderen Führungskräften der Stiftung übertragen hat. Der Vorstand legt die Aufgaben des Geschäftsführers sowohl in kultureller als auch in finanzieller und sonstiger Hinsicht administrativer Art fest.

Konten und Revision und mehr

§ 17
Für die Buchführung und den Jahresabschluss der Stiftung gelten die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes.

§ 18
Die Rechnungslegung der Stiftung umfasst 12 Monate. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 19
Aufgabe des Vorstandes ist es, den Jahresabschluss spätestens im März nach Ablauf des Geschäftsjahres fertigzustellen und der Revisionsstelle der Stiftung vorzulegen.

§ 20
Neben dem Gesamtvorstand wird der Name der Stiftung von mindestens zwei vom Vorstand berufenen Mitgliedern gemeinsam oder von einem Mitglied gemeinsam mit einer weiteren vom Vorstand berufenen Person unterzeichnet. Vereinbarungen, Weisungen über die Bank- und Postgirokonten der Stiftung, Entgegennahme oder Übergabe von an die Stiftung ausgestellten Schecks oder Postwechseln, Quittungen über Bargeld, Wertgegenstände und dergleichen sind von der oder den vom Vorstand bestimmten Person(en) zu unterzeichnen.

§ 21
Der Kreistag, der Gemeinderat und der Altertumsverein bestellen hierfür jeweils jährlich einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter zur Überprüfung der Stiftungsverwaltung für das folgende Kalenderjahr.

§ 22
Als Rechnungsprüfer und Stellvertreter ist einer der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferstellvertreter zu bestellen, die für dasselbe Jahr zur Prüfung der Verwaltung des Kreistages, der Gemeinde und des Altertumsverbandes bestellt sind.
Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht bestellt werden, der leitender Angestellter in der Stiftung ist oder sonst eine untergeordnete oder unselbstständige Stellung als Vorstand oder Geschäftsführer oder als leitender Angestellter in der Stiftung innehat, dem die Buchführung oder die Verwaltung der Fonds oder die Kontrolle über diese übertragen ist , noch eine solche verwandte Person, wie in Kapitel 4 angegeben 13 § 2 der Prozessordnung.

§ 23
Vorstand und Geschäftsführer gewähren dem Rechnungsprüfer Einsicht in die Bücher, Rechnungen, Protokolle und sonstigen Unterlagen der Stiftung sowie die von ihm für den Auftrag erforderlichen sonstigen Hilfeleistungen. Auskunftsersuchen des Abschlussprüfers über die Verwaltung dürfen weder vom Vorstand noch vom Geschäftsführer verweigert werden.

§ 24
Die Verantwortung liegt bei den Wirtschaftsprüfern

  • die Konten und Protokolle der Stiftung einzusehen,
  • eine Bestandsaufnahme vorzunehmen oder die durchgeführte Bestandsaufnahme der Kassen- und sonstigen Vermögensgegenstände der Stiftung zu überprüfen,
  • sicherzustellen, dass die Organisation und Kontrolle des Rechnungswesens und der Vermögensverwaltung durch den Vorstand zufriedenstellend ist,
  • diese nach Fertigstellung des Jahresabschlusses zu überprüfen und
  • die Maßnahmen zu treffen, die sonst zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Prüfungsauftrags erforderlich sind.

§ 25
Die Rechnungsprüfer erstatten einen Bericht, der über das Ergebnis ihrer Prüfung Rechenschaft ablegt, mit einer Erklärung, ob eine Bemerkung über die Rechnungsführung oder die Verwaltung im Allgemeinen vorliegt. Wird eine Bemerkung gemacht, so ist diese im Bericht zu begründen. Der Bestätigungsvermerk hat auch eine besondere Erklärung darüber zu enthalten, ob die Entlastung der Verwaltung erteilt wird oder nicht.

§ 26
Bis Ende Juni muss der Bericht des Rechnungsprüfers dem Verwaltungsausschuss des Kreistages, dem Gemeinderat und dem Vorstand des Altertumsverbandes vorgelegt werden.

Der Bericht ist dem Kreistag, dem Gemeinderat und dem Altertumsverband vor Ende Oktober des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Prüfung bezieht, zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.

§ 27
Auf Beschluss des Kreistages, des Gemeinderates und des Altertumsverbandes steht es, ob der gemachte Vermerk hinfällig und die Entlastung der Verwaltung ausgesprochen oder der Rechtsweg zur Wahrung der Stiftungsrechte eingeleitet wird . Es obliegt dem Kreistag, dem Gemeinderat und dem Altertumsverband, individuell zu entscheiden. Erhebt der Kreistag, die Gemeinde oder der Altertumsverband nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Vorstand den Jahresabschluss und andere Rechnungslegungsunterlagen an die Rechnungsprüfer übermittelt hat, Klage gegen die Verwaltung, auf die sich der Rechnungsprüferbericht bezieht, so gilt dies als Entlastung gewährt wurde. Ungeachtet der Entlastung kann die Klage wegen einer Straftat erhoben werden, wenn sich die Entlastung nicht offensichtlich auch auf diese Tat bezieht.

Kontrolle und Transparenz

§ 28
Der Verwaltungsausschuss des Kreistages, der Gemeindevorstand und der Vorstand des Altertumsvereins haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Stiftung zu nehmen und im Übrigen vom Stiftungsrat Auskunft über die Verhältnisse der Stiftung zu erhalten.

§ 29
Der Vorstand erstellt für jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der Aktivitäten der Stiftung im Laufe des Jahres enthält. Der Bericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, für das der Bericht vorgesehen ist, dem Kreistag, dem Gemeinderat und dem Altertumsverband vorzulegen.

§ 30
Hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Stiftungsunterlagen sind die für die kommunalen Behörden geltenden Vorschriften über die Offenlegung und Geheimhaltung öffentlicher Urkunden zu berücksichtigen.

§ 31
Der Beschluss des Vorstandes über den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder der Beschluss über die Beantragung einer Hypothek auf das Stiftungsvermögen ist dem Kreistag, dem Gemeinderat und dem Altertumsverband vorzulegen und wird erst nach deren Zustimmung wirksam.

§ 32
Der Beschluss des Vorstandes über weitergehende Um-, Aus- oder Neubauten des Stiftungsvermögens ist dem Kreistag, dem Gemeinderat und dem Altertumsverband vorzulegen und darf nicht vollstreckt werden, bevor diese ihre Zustimmung erteilt haben.

§ 33
Der Vorstand ist nicht berechtigt, im selben Kalenderjahr ohne Zustimmung des Bezirksrats, des Gemeinderats und des Altertumsverbands ein Darlehen aufzunehmen oder eine Bürgschaft über einen höheren Gesamtbetrag als SEK 10.000 einzugehen.

§ 34
Über die Vergütung der von ihnen bestellten Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer entscheiden der Kreistag, der Gemeinderat und der Altertumsverband.

§ 35
Die Stiftung ist von der Aufsicht nach Massgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1929 über die Stiftungsaufsicht befreit.

Änderung der Stiftungssatzung und Auflösung des Stiftungskapitals

§ 36
Die Satzung der Stiftung kann durch Beschluss des Kreistages, des Gemeinderates und des Altertumsverbandes geändert werden.

§ 37
Auf Beschluss des Kreistages, des Gemeinderates und des Altertumsverbandes wird die Stiftungstätigkeit eingestellt, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Geschieht dies, so wird das verbleibende Vermögen der Stiftung nach Maßgabe der geltenden Satzungen an eine andere Organisation übergeben, die bereit ist, als Auftraggeber des Kreismuseums zu fungieren.

§ 38
Um gültig zu sein, müssen diese Statuten vom Kalmar County Council und dem City Council of Kalmar Municipality sowie vom Kalmar County Antiquities Association angenommen werden.

Satzung für das Kalmarer Kreismuseum (pdf, neues Fenster)